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Haertefallscheidung

Psychoterror – muss ich mich im Trennungsjahr psychisch fertig machen lassen?

Es gibt viele Fälle, in denen sich Ehepaare im Guten auseinander gehen und die Vorteile einer einvernehmlichen Scheidung erfahren.
So friedlich läuft es - für alle Beteiligten in der Regel zum Leidwesen - nicht immer. Fälle, in denen eine Partnerin oder ein Partner enorm unter dem Verhalten des Anderen zu leiden hat, gibt es immer wieder. In solchen Extremfällen, zum Beispiel bei ständig anhaltenden Psychoterror, kann – wie das Kammergericht Berlin zeigt (Az. 13 WF 183/17) – eine Härtefallscheidung Erfolg haben.

Grundsatz: Härtefallscheidung nur in Ausnahmen

Von der Härtefallscheidung ist die Rede, wenn eine Ehe vorzeitig, d.h. vor Ablauf des Trennungsjahres, geschieden werden soll. An die Härtefallscheidung sind strenge Anforderungen zu stellen, d.h. sie ist nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen möglich.
Eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres ist gem. § 1565 Abs. 2 BGB dann möglich, wenn in der Person des anderen Ehegatten so schwerwiegende Gründe vorliegen, dass es für den Antragsteller eine unzumutbare Härte darstellen würde, bis zum Ablauf des Trennungsjahres warten zu müssen.
Die unzumutbare Härte muss sich auf das Eheband, d.h. auf das „Weiter-miteinander-verheiratet-sein“ beziehen und nicht bloß auf das eheliche Zusammenleben, (BGH mit Urt. v. 05.11.1980, Az.: IVb ZR 538/80).

Härtefallscheidung bei Psychoterror

In dem der Entscheidung des Kammergerichts Berlin zugrundeliegenden Fall strebte der Ehemann eine Härtefallscheidung an. Die unzumutbare Härte begründete er damit, dass seine Frau unter Zwangsstörungen und Wahnvorstellungen leide. In Folge der Krankheit habe sie ihm gegenüber Morddrohungen verübt und ihm zudem nachgestellt.

Der Mann litt unter dem gezeigten Verhalten seiner Frau in der Art, dass er selbst mit Panikattacken und schweren depressiven Verstimmungen zu kämpfen hatte. Dies wirkte sich auch auf seine Berufstätigkeit aus, da er durch seinen gesundheitlichen Zustand nur verringert arbeitsfähig war und sogar wiederholt arbeitsunfähig war.

Das Gericht entschied, dass ein Fehlverhalten eines Ehegatten, das sich aus dem Ausbrechen psychischer Erkrankungen oder der Verschlimmerung von solchen ergebe, für sich genommen regelmäßig kein Härtefallgrund sei.
Dies sei allerdings anders, wenn das aus der Krankheit herrührende Fehlverhalten des Ehegatten massive Auswirkungen auf den anderen Ehegatten habe. Dies sei hier der Fall, da der Ehemann durch das Verhalten der Ehefrau unter Panikattacken und Selbstmordgedanken gelitten habe. Das Trauma des Ehemanns könne durch andere Schutzmaßnahmen nicht beseitigt werden, so dass dem Ehemann daher nicht zugemutet werden könne, den Ablauf des Trennungsjahres abzuwarten.

Weitere Fälle

Die Rechtsprechung hat weitere Fälle entschieden, in denen sich die unzumutbare Härte aus der im weitesten Sinne psychischen Einwirkung der Ehegatten aufeinander ergeben kann.

Befürchtung des Selbstmordes 

In einem anderen Fall hat das Amtsgericht Dortmund entschieden, dass einer Härtefallscheidung stattzugeben sei, wenn die Konflikte unter den Eheleuten soweit fortgeschritten sein, dass die Eheleute nicht mehr miteinander auskommen und die Befürchtung aufkommt, die Konflikte könnten aus Verzweiflung gar in einer Selbsttötung eines Ehegatten enden (vgl. AG Dortmund, 22.09.2004, Az.: 174 f 226/04).

„Irgendwann bringe ich sie um“ - Morddrohung als Härtefallgrund

Das Brandenburgische Oberlandesgericht hatte einem verhältnismäßig ähnlich gelagerten Fall entschieden, dass ein Härtefallgrund vorliegt, wenn der Ehegatte ernstliche Morddrohungen die Ehegattin betreffend äußerte. Der Ehemann hatte zuvor massive Morddrohungen bezüglich seiner Ehefrau gegenüber Dritten geäußert. Zudem hatte er ohne Einverständnis der Ehefrau die von dieser verfassten erotischen Kurzgeschichten veröffentlicht und dadurch ihre Intimsphäre verletzt (Brandenburgisches Oberlandesgericht. 18.01.2001, Az.: 9 UF 166/00).

Fazit

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass eine Härtefallscheidung nicht nur bei körperlicher Gewalt und körperlicher Misshandlung in Betracht kommen kann, sondern auch, wenn ein Ehegatte unter dem Verhalten des Anderen psychisch derart zu leiden hat, dass ihm das Abwarten des Trennungsjahres nicht mehr zugemutet werden kann. Das schlichte Vorliegen von psychischen Erkrankungen hat jedoch in der Rechtsprechung bislang nicht ausgereicht, um eine Härtefallscheidung anzunehmen.