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wer zahlt die Scheidung bei Hartz 4

Wer zahlt die Scheidungskosten bei Hartz-IV-Empfängern?

Sich trennenden Ehegatten kommen die Kosten einer Ehescheidung häufig teuer zu stehen, gerade dann, wenn sie sich vor Gericht um Details der Scheidungsfolgen streiten. Allerdings stellt sich die Frage, wie Ehegatten, die Bezieher von Sozialhilfe, ALG II oder Hartz IV sind, mehrere tausend Euro für ein Scheidungsverfahren zahlen können. Da ihnen das in der Regel unmöglich ist, können sie die Verteidigung oder Durchsetzung ihrer Rechte eigentlich nicht wahrnehmen. Um diesem Zustand Abhilfe zu schaffen, hat der Gesetzgeber das Instrument der Verfahrenskostenhilfe und damit die Möglichkeit, ein Ehescheidungsverfahren auch dann anzustrengen, wenn einem die finanziellen Mittel dafür fehlen.

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Was bedeutet Verfahrenskostenhilfe?

Verfahrenskostenhilfe ist der Fachbegriff für finanzielle Hilfen des Staates, die allgemein auch unter dem Begriff der Prozesskostenhilfe verstanden werden. Verfahrenskostenhilfe bedeutet, dass eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, dann auf Antrag Prozesskostenhilfe erhält, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Diese 3 Voraussetzungen müssen erfüllt sein

Damit ein Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe besteht, das Geld also tatsächlich vom Staat verlangt werden kann, müssen drei Voraussetzungen vorliegen.

  1. Erstens ist notwendig, dass der Anspruchssteller ein Verfahren führen muss und die dafür erforderlichen Kosten nicht oder nur teilweise aufbringen kann. Ein Verfahren führen muss derjenige, der die Verfolgung oder Verteidigung seiner Rechte anstrebt. Dazu gehört auch das Führen eines Ehescheidungsverfahrens. Die dafür erforderlichen Kosten können insbesondere Sozialhilfebezieher, Geringverdiener, Hartz-IV-Empfänger und Personen mit hoher finanzieller Belastung oder Verschuldung nicht aufbringen. Bei Beziehern von ALG II ist also regelmäßig die erste Voraussetzung erfüllt.
  2. Zweitens muss das angestrebte Verfahren nach Einschätzung des Gerichts nicht nur geringe Aussichten auf Erfolg haben. Das ist dann der Fall, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchführung einer Ehescheidung vorliegen. Diese umfassen das Scheitern der Ehe. Das Scheitern der Ehe wird vermutet, wenn die Ehegatten ihre häusliche Gemeinschaft für ein Jahr aufgegeben haben (Trennungsjahr). Die Trennung von „Tisch und Bett“ kann dabei sogar innerhalb der ehelichen Wohnung erfolgen.
  3. Zum dritten darf die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung auch nicht mutwillig erscheinen. Mutwilligkeit liegt vor, wenn eine Partei, die keine Verfahrenskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolgt besteht. Die Testfrage für diese Voraussetzung könnte genauso folgendermaßen formuliert werden: Würde die Partei von der Verfahrensführung absehen, wenn sie die Kosten selbst tragen müsste? Ist den Ehegatten ernstlich an einer Scheidung gelegen, liegen sollten hier aber keine Probleme auftreten.

Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe darf nicht ausgeschlossen sein

Darüber hinaus ist zu beachten, dass der Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe auch nicht ausgeschlossen sein darf. Ein Ausschluss des Anspruchs kann mehrere Gründe haben. Einerseits darf keine Rechtsschutzversicherung oder eine andere Stelle die Kosten übernehmen. Andererseits wird Verfahrenskostenhilfe auch nicht gewährt, wenn aufgrund einer gesetzlichen Unterhaltspflicht jemand anderes (Ehegatte) für die Kosten des Scheidungsverfahrens aufkommen muss.

„Nachteile“ der Verfahrenskostenhilfe

Da Bezieher von ALG II kein Einkommen oder ein nur sehr geringes Einkommen haben, werden die vom Staat übernommenen Kosten ganz oder teilweise erlassen. Bei der Verfahrenskostenhilfe soll es sich nach dem Willen des Gesetzgebers jedoch auch nicht nur um ein „Geschenk“ handeln. Daher hat der Berechtigte die Pflicht, dem Gericht jede wesentliche Verbesserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse oder eine Änderung seiner Anschrift unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen. Lässt es die Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu, kann das Gericht die Beträge der Verfahrenskostenhilfe nachträglich unter Umständen zurückverlangen.

Wie erhalte ich nun Verfahrenskostenhilfe?

Verfahrenskostenhilfe kann nur auf Antrag einer Partei bewilligt werden. Es wird auch bei Ehescheidungsverfahren stets zwischen den Parteien unterschieden, sodass, wenn beide Ehegatten ALG II-Bezieher sind, zwei unterschiedliche Anträge gestellt werden müssen. Den Antrag vor Gericht stellt in der Regel der prozessbevollmächtigte Anwalt. Dem Antrag ist eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, aus der sich die Anspruchsberechtigung ergibt, beizufügen. Dazu gehören unter anderem Hartz-IV-Bescheid, Einkommensbelege, Schuldenbelege, Wohnkostenbelege und eine Darstellung der eigenen Vermögenswerte. Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe kann auch noch im Laufe des Scheidungsverfahrens gestellt werden.

 

TIPP: Die Frage danach wer die Kosten einer Scheidung bezahlt stellt sich nicht nur bei geringem Einkommen. 
Lesen Sie hierzu aus unserer Info-Reihe Scheidungskosten: Wer bezahlt die Scheidungskosten?