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Düsseldorfer-Tabelle-2024 - Unterhalt

Düsseldorfer Tabelle 2024 – Die Anhebung des Kindesunterhalts zum neuen Jahr im Überblick

Die Veröffentlichung der Düsseldorfer Tabelle für den Kindesunterhalt im Jahr 2024 wirft einen Blick auf die zu erwartenden Veränderungen der Unterhaltsbeträge für das kommende Jahr. Bei Trennungen oder Scheidungen ist es üblich, dass ein Elternteil dem anderen finanziellen Unterhalt für das gemeinsame Kind zahlt, wobei der hauptsächlich betreuende Elternteil das Geld erhält. Die Düsseldorfer Tabelle dient als Leitlinie zur Festlegung des Kindesunterhalts und gibt monatliche Zahlungen an, die den laufenden Lebensunterhalt des Kindes abdecken sollen, einschließlich Wohnkosten, Ernährung, Kleidung, Schulbedarf und Spielzeug.

Wer zahlt an wen Kindesunterhalt?

Unterhaltsverpflichtet gemäß § 1612a BGB ist der Elternteil, bei dem sich das gemeinsame minderjährige Kind nicht ständig aufhält. Sofern die Eltern kein Wechselmodell praktizieren, das Kind also nicht von beiden Elternteilen zu annähernd gleichen Teilen betreut wird, ist immer ein Elternteil zur Zahlung des Kindesunterhalts verpflichtet. Die Zahlungen erhält der hauptsächlich betreuende Elternteil. Es handelt sich zwar um einen Anspruch des Kindes, die Zahlung erfolgt jedoch aufgrund der Minderjährigkeit des Kindes „zu Händen“ des Elternteils. Für bereits volljährige Kinder in Ausbildung oder Studium sind beide Elternteile zur Zahlung verpflichtet.

Düsseldorfer Tabelle erklärt

Die Düsseldorfer Tabelle ist eine anerkannte Richtlinie für den Mindestunterhalt minderjähriger Kinder, die regelmäßig vom Oberlandesgericht Düsseldorf in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Familiengerichtstag aktualisiert wird. Die Tabelle weist unter Berücksichtigung von Einkommen der unterhaltspflichtigen Personen sowie Alter des Kindes Unterhaltsbeträge aus, die von der unterhaltspflichtigen Person zu zahlen sind. Die unterhaltspflichtige Person wird in Einkommensstufen eingeteilt, je nach Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder können Abschläge oder Zuschläge durch Einstufung in eine niedrigere oder höhere Gruppe anfallen.
Die Düsseldorfer Tabelle ist eine allgemeine Richtlinie und hat keine rechtliche Bindung. Dennoch wird sie landesweit von Gerichten herangezogen, um Unterhaltsberechnungen durchzuführen. Sie dient als Leitfaden für Unterhaltspflichtige und -berechtigte, da sie Aufschluss über die Unterhaltshöhe gibt.

Erneute Anhebung zum Jahr 2024

Die Erhöhung der Beträge im Jahr 2024 wurde bereits aufgrund der Veröffentlichung der neuen Mindestunterhaltsverordnung erwartet. Diese Erwartung hat sich bestätigt, und die Beträge werden in der Düsseldorfer Tabelle 2024 im Vergleich zu 2023 um mehr als neun Prozent und im Vergleich zu 2022 um 20 Prozent steigen.

Der Mindestunterhalt ist wie folgt angestiegen:
0-5 Jahre: 480,00 €
6-11 Jahre: 551,00 €
12-17 Jahre: 645,00 €
Ab 18 Jahre: 689,00 €


Zu beachten ist, dass die Einkommensgrenze, ab dem der unterhaltspflichtige Elternteil mehr als den Mindestunterhalt zahlen muss, angehoben wurde. Musste im Jahr 2023 noch ab einem bereinigten Nettoeinkommen von 1.900,00 € der Unterhaltsbetrag der 2. Einkommensstufe gezahlt werden, fängt dies im Jahr 2024 erst bei einem bereinigten Nettoeinkommen von 2.100,00 € an.

 

Düsseldorfer Tabelle 2024

Stufe

Nettoeinkommen

Altersstufen in Jahren

Bedarfskontrollbetrag

0-5

6-11

12-17

Ab 18

1.

Bis 2.100€

480€

551€

645€

689€

1.200/1.450€

2.

2.101€ bis 2.500€

504€

579€

678€

724€

1.750€

3.

2.501€ bis 2.900€

528€

607€

710€

758€

1.850€

4.

2.901€ bis 3.300€

552€

634€

742€

793€

1.950€

5.

3.301€ bis 3.700€

576€

662€

774€

827€

2.050€

6.

3.701€ bis 4.100€

615€

706€

826€

882€

2.150€

7.

4.101€ bis 4.500€

653€

750€

878€

938€

2.250€

8.

4.501€ bis 4.900€

692€

794€

929€

993€

2.350€

9.

4.901€ bis 5.300€

730€

838€

981€

1.048€

2.450€

10.

5.301€ bis 5.700€

768€

882€

1.032€

1.103€

2.550€

11.

5.701€ bis 6.400€

807€

926€

1.084€

1.158€

2.850€

12.

6.401€ bis 7.200€

845€

970€

1.136€

1.213€

3.250€

13.

7.201€ bis 8.200€

884€

1.014€

1.187€

1.268€

3.750€

14.

8.201€ bis 9.700€

922€

1.058€

1.239€

1.323€

4.350€

15.

9.701€ bis 11.200€

960€

1.102€

1.290 €

1.378€

5.050€

 

Die Anrechnung des Kindergeldes auf den zu zahlenden Unterhalt ist ebenfalls zu berücksichtigen. Die Hälfte des Kindergeldes wird bis zur Volljährigkeit des Kindes angerechnet, danach der volle Betrag. Der Kindergeldbetrag beträgt voraussichtlich 250 Euro pro Kind in 2024. Die nachfolgende Tabelle weist die tatsächlichen Zahlbeträge unter Anrechnung des Kindergeldes aus.

Düsseldorfer Tabelle 2024 – Zahlbeträge unter Anrechnung des hälftigen Kindergeldes

Stufe

Nettoeinkommen

Altersstufen in Jahren

0-5

6-11

12-17

Ab 18

1.

Bis 2.100€

355€

426€

520€

439€

2.

2.101 bis 2.500€

379€

454€

553€

474€

3.

2.501 bis 2.900€

403€

482€

585€

508€

4.

2.901 bis 3.300€

427€

509€

617€

543€

5.

3.301 bis 3.700€

451€

537€

649€

577€

6.

3.701 bis 4.100€

490€

581€

701€

632€

7.

4.101 bis 4.500€

528€

625€

753€

688€

8.

4.501 bis 4.900€

567€

669€

804€

743€

9.

4.901 bis 5.300€

605€

713€

856€

798€

10.

5.301 bis 5.700€

643€

757€

907€

853€

11.

5.701 bis 6.400€

682€

807€

959€

908€

12.

6.401 bis 7.200€

720€

845€

1.011€

963€

13.

7.201 bis 8.200€

759€

889€

1.062€

1.018€

14.

8.201 bis 9.700€

797€

933€

1.114€

1.073€

15.

9.701 bis 11.200€

835€

977€

1.165€

1.128€

 

Der Bedarfskontrollbetrag erklärt

Der Bedarfskontrollbetrag ist festgelegt, um eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen der unterhaltspflichtigen und der unterhaltsberechtigten Person sicherzustellen. Dieser Betrag hat die Aufgabe, sicherzustellen, dass die unterhaltspflichtige Person nach Abzug des Kindesunterhalts noch über ausreichende finanzielle Mittel für den eigenen Lebensunterhalt verfügt.

Der Bedarfskontrollbetrag variiert je nach Gruppe in der Düsseldorfer Tabelle. In der ersten Gruppe ist der Bedarfskontrollbetrag identisch mit dem Eigenbedarf der unterhaltspflichtigen Person. Ab der zweiten Gruppe ist der Bedarfskontrollbetrag nicht mehr identisch.