0251 - 57775
oben
.Scheidung vor Ende des Trennungsjahres

Ist eine Scheidung vor Ende des Trennungsjahres möglich?

Unter bestimmten, sehr strengen Voraussetzungen kann die Ehe ausnahmsweise vor Ablauf des Trennungsjahres gemäß § 1567 Abs. 1 BGB geschieden werden.

Was ist die Härtefallscheidung?

Die Ehe, die vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden soll, wird Härtefallscheidung genannt.

Wann findet die Härtefallscheidung Anwendung?

Eine Ehe kann vor Ablauf des Trennungsjahres nur geschieden werden, wenn die Voraussetzungen der unzumutbaren Härte vorliegen.
Die unzumutbare Härte muss gem. § 1565 Abs. 2  in der anderen Person liegen. Das schließt aus, dass man eigene gravierende Verfehlungen als Grund anbringen kann (vgl. Neumann/BeckOK § 1565 Rn. 23, Stand 1.8.15, Edition 36).
Die Gründe, aus denen eine unzumutbare Härte entstehen kann, müssen sich auf das fortbestehende Eheband, also das „Weiter-miteinander-verheiratet-Sein“ beziehen ((vgl. BGH NJW 1981, 449 ; Ey / MüKO - BGB § 1565 Rn. 101)).

Wann liegt die unzumutbare Härte vor und wann nicht?

An die unzumutbare Härte sind jedoch strenge Anforderungen geknüpft. Diese müssen im Einzelfall geprüft werden. Beispiele hierzu sind:
  1. Eheliche Untreue
    Das OLG München hat die unzumutbare Härte in einem Fall der ehelichen Untreue bereits drei Tage nach der Hochzeit verneint. Die eheliche Untreue ist nur durch Hinzutreten weiterer Umstände ein Grund der unzumutbaren Härte (vgl. OLG München Beschluss vom 28.07.2010 - 33 WF 1104/10).  Die eheliche Untreue reicht also allein als Grund der unzumutbaren Härte nicht (mehr) aus (vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 28.11.1991 - 14 WF 228/91)
    Wenn die Ehefrau von einem anderen Mann schwanger wird, kann der Ehemann die Scheidung vorzeitig schon dann verlangen, um die gesetzliche Vaterschaft gemäß §§ 1592 Nr. 1, 1599 Abs. 2 auszuschließen (vgl. OLG Karlsruhe Beschl. v. 13.4.2000 – 20 WF 32/00; NJW-RR 2000, 1389; Ey/MüKO-BGB § 1565 Rn. 113.)
  2. Grobes Verhalten, Gewalt, Straftaten
    Im Falle der ernstlichen körperlichen Bedrohung eines Ehegatten durch den anderen kann ein Fall der unzumutbaren Härte gem. § 1565 Abs. 2 vorliegen, wie das OLG Dresden mit Beschluss v. 16.4.2012 – 23 UF 1041/11 entschied (vgl. NJW-RR 2012, 1284).  
    Auch Fälle der Misshandlung und oder Körperverletzungen sind oft für den anderen unzumutbar, auch wenn sie sich gegen Kinder oder nahe Angehörige des Antragsstellers richten (vgl. BGH NJW 1981, 449, 451; OLG Stuttgart FamRZ 1988, 1276; OLG Brandenburg FamRZ 2001, 1458; ‚Ey/MüKO-BGB § 1565 Rn. 117).  
    Auch andere Straftaten gegenüber dem Ehegatten können die besondere unzumutbare Härte rechtfertigen (vgl. Ey/Mü-KO-BGB § 1565 Rn.120) Besonders: Auch das Verschweigen einer bevorstehenden Haftstrafe kann die besondere Härte rechtfertigen. (vgl AG Urteil vom 20.07.2006 - 1 F 50/06)
  3. Alokoholmissbrauch
    Der Alkoholmissbrauch bzw. die Abhängigkeit unter Verweigerung von Entziehungskuren können die unzumutbare Härte rechtfertigen. Auch das mehrfache Scheitern von Entziehungskuren kann die unzumutbare Härte des Fortbestands der Ehe rechtfertigen.

Alle Beiträge in unserer Inforeihe "Trennungsjahr"

  1. Teil - Das Trennungsjahr im Überblick - Einführung
  2. Teil - Die Dauer des Trennungsjahres
  3. Teil - Scheidung vor Ende des Trennungsjahres möglich?
  4. Teil - Trennung ohne Scheidung - lieber verheiratet bleiben?
  5. Teil - Wann ist eine Scheidung trotz Trennungsjahr nicht möglich